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   BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89   

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https://dejure.org/1989,8861
BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89 (https://dejure.org/1989,8861)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1989 - 4 C 40.89 (https://dejure.org/1989,8861)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1989 - 4 C 40.89 (https://dejure.org/1989,8861)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.05.1984 - 4 CB 2.84

    Planungshoheit - Gemeinde - Einvernehmen - Vorhaben - Außenbereich - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).
  • BVerwG, 03.01.1977 - 4 CB 70.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen oder auf Grundstücken stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 23.10.1980 - 4 CB 62.80

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen oder auf Grundstücken stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -).
  • BVerwG, 04.05.1984 - 4 CB 23.84

    Genehmigung für einen Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1989 - 4 C 40.89
    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -).
  • BVerwG, 27.12.1989 - 4 CB 56.89

    Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet nach der

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Falle durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 = NVwZ 1985, 566; Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 - unveröffentlicht; Beschluß vom 23. November 1989 - BVerwG 4 C 40.89 - unveröffentlicht).
  • VG Würzburg, 07.04.2008 - W 5 K 07.1408

    Vorbescheid; Abgrenzung Bebauungszusammenhang zu Außenbereich;

    So sind topografische Verhältnisse wie etwa Dämme, Böschungen oder Gräben zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 12.12.1990, 4 C 40/89, NVwZ 1991, S. 879; BVerwG, B.v. 10.03.1994, 4 B 50/94, ... einem - oft durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichneten - Ortsrand können Besonderheiten es rechtfertigen, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. einem Busch, einem Waldrand oder auch einer Straße) anzunehmen und ihm eines oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz vorhandener Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, B.v. 02.03.2000, 4 B 15/00, BauR 2000, S. 1310 m.w.N.).
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